Allgemeine Einkaufsbedingungen
der HUECK Rheinische GmbH
und HUECK Engraving GmbH & Co. KG
- Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen, welche die HUECK Rheinische GmbH und HUECK Engraving GmbH & Co. KG („Hueck“ oder „wir“) mit ihren Geschäftspartnern und Lieferanten unterhält („Lieferant“). Die AEB gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2 Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nicht anders vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt unserer Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Lieferanten zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass Hueck in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
1.3 Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Hueck ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, z.B. auch dann, wenn der Lieferant im Rahmen der Auftragsbestätigung auf seine AGB verweist und Hueck dem nicht ausdrücklich widerspricht.
1.4 Individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) haben Vorrang vor diesen AEB. Handelsklauseln sind im Zweifel gemäß den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AEB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
- Vertragsschluss
2.1 Bestellungen von Hueck gelten frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler), Unklarheiten und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Lieferant Hueck zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
2.2 Hat HUECK den Lieferanten über den Verwendungszweck der bestellten Ware oder Leistung informiert oder ist dieser für den Lieferanten auch ohne ausdrücklichen Hinweis erkennbar, so ist der Lieferant verpflichtet, HUECK unverzüglich schriftlich zu informieren, falls ihm Gründe bekannt sind, die der beabsichtigten Verwendung durch HUECK entgegenstehen. Ebenso hat der Lieferant HUECK über etwaige Genehmigungspflichten oder Beschränkungen bei (Re-)Exporten der zu liefernden Güter (Waren, Software und Technologie) gemäß den anwendbaren Exportkontroll- und Zollbestimmungen sowie den Exportkontroll- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes schriftlich zu unterrichten. Ergänzend gilt Ziffer 12 dieser AEB.
2.3 Der Lieferant ist gehalten, die Bestellung von Hueck innerhalb einer Frist von 10 Tagen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch Hueck.
- Lieferzeit und Lieferverzug
3.1 Die von Hueck in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie 2 Wochen ab Vertragsschluss. Der Lieferant ist verpflichtet, Hueck unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.
3.2 Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte von Hueck– insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Ziffer 3.3 bleiben unberührt.
3.3 Ist der Lieferant in Verzug, kann Hueck eine Vertragsstrafe i.H.v. 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware oder Leistung. Hueck ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Nimmt Hueck die verspätete Leistung an, muss Hueck die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen.
- Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug
4.1 Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Hueck nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).
4.2 Liefert der Lieferant Waren, die bestimmten rechtlichen Anforderungen in Bezug auf ihre Nutzung, ihr Inverkehrbringen oder ihre weitere Vermarktung im Europäischen Wirtschaftsraum oder entsprechenden Anforderungen in anderen von HUECK genannten Verwendungsländern unterliegen, hat der Lieferant sicherzustellen, dass die Waren im Zeitpunkt der Lieferung diesen Anforderungen entsprechen. Zertifikate und Bestätigungen, die zum Nachweis der Konformität der Waren mit den entsprechenden Anforderungen notwendig sind (z.B. Herstellererklärungen oder Konformitätserklärungen (CE)) hat der Lieferant zu erstellen und HUECK auf Anforderung unverzüglich auf eigene Kosten zur Verfügung stellen.
4.3 Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an den Geschäftssitz von Hueck in Viersen zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
4.4 Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie die Bestellkennung von Hueck (Datum und Nummer) beizulegen. Bei Warenlieferungen über Zollgrenzen hinweg hat der Lieferant ferner alle erforderlichen Dokumente, insbesondere die Handelsrechnung und die für eine vollständige und einwandfreie Importzollanmeldung erforderlichen Dokumente der Lieferung beizufügen, sofern diese Dokumente nicht bereits vorab übermittelt wurden. Fehlt der Lieferschein oder ein sonstiges der Lieferung beizufügendes Dokument oder ist ein solches unvollständig, so hat Hueck hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist Hueck eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.
4.5 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf Hueck über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn Hueck sich im Annahmeverzug befindet.
4.6 Für den Eintritt des Annahmeverzuges durch Hueck gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss Hueck seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung durch Hueck (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät Hueck in Annahmeverzug, so kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferant herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferant weitergehende Rechte nur zu, wenn Hueck sich zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.
- Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
5.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen von Hueck zurückzunehmen.
5.3 Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn Hueck Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leistet, gewährt der Lieferant Hueck 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag von HUECK vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich
5.4 Hueck schuldet keine Fälligkeitszinsen. Für den Eintritt des Verzugs durch Hueck gelten die gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Lieferanten erforderlich.
5.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen Hueck in gesetzlichem Umfang zu. Hueck ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange Hueck noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.
5.6 Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
- Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt
6.1 An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behält Hueck sich Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an Hueck zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz bleiben unberührt.
6.2 Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die Hueck dem Lieferant zur Herstellung beistellt. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Lieferanten gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.
6.3 Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung („Weiterverarbeitung“) von beigestellten Gegenständen durch den Lieferant wird für Hueck vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch Hueck, so dass Hueck als Hersteller gilt und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwirbt.
6.4 Die Übereignung der Ware auf Hueck hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nimmt Hueck jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Hueck bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
- Mangelhafte Lieferung
7.1 Für die Rechte von Hueck bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation, mangelhafter Anleitungen) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferant gelten die gesetzlichen Vorschriften und, ausschließlich zu Gunsten von Hueck, die nachfolgenden Ergänzungen und Klarstellungen:
7.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf Hueck die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung von Hueck – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von Hueck, vom Lieferant oder vom Hersteller stammt. Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung hat die Ware dem für diese jeweils einschlägigen Stand der Technik sowie einschlägigen nationalen oder internationalen Normen, wie z.B. VDE, DIN, ISO und CE-Normen zu entsprechen, soweit deren Anwendungsbereich eröffnet ist.
7.3 Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Lieferant die Bereitstellung und Aktualisierung der digitalen Inhalte jedenfalls insoweit, als sich dies aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. 2 oder sonstigen Produktbeschreibungen des Herstellers oder in seinem Auftrag, insbesondere im Internet, in der Werbung oder auf dem Warenetikett, ergibt.
7.4 Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel ist Hueck bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs 1 S 2 BGB stehen Hueck Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn Hueck der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
7.5 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB), mit folgender Maßgabe: Hueck’s Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei Hueck’s Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei Hueck’s Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Hueck’s Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet von Huecks Untersuchungspflicht gilt Huecks Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 7 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
7.6 Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde, bevor der Mangel offenbar wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen (Aus- und Einbaukosten) bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten, trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
7.7 Unbeschadet Huecks gesetzlichen Rechte und der Regelungen in Ziffer 7.5 gilt: Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Huecks Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von Hueck gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann Hueck den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferant Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für Hueck unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird Hueck den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
7.8 Im Übrigen ist Hueck bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat Hueck nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
7.9 Bei Lieferung technischer Geräte verpflichtet sich der Lieferant, Hueck mindestens für die Zeit der normalen Gebrauchsdauer zu handelsüblichen Bedingungen mit Ersatzteilen zu beliefern.
- Lieferantenregress
8.1 Huecks gesetzlich bestimmten Aufwendungs- und Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB) stehen Hueck neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Hueck ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die Hueck ihrem Abnehmer im Einzelfall schuldet; bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten gilt dies auch im Hinblick auf die Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen. Huecks gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
8.2 Bevor Hueck einen von ihrem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gem. §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2, 3, 6 S. 2, 475 Abs. 4 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird Hueck den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von Hueck tatsächlich gewährte Mangelanspruch als ihrem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
8.3 Huecks Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch Hueck selbst, ihren Abnehmer oder einen Dritten, z.B. durch Einbau, Anbringung oder Installation, mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.
- Schutzrechte
9.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass durch seine Lieferung und ihre für ihn voraussehbare Verwertung durch Hueck keine Patente, Urheber- oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt werden.
9.2 Wird Hueck von dritter Seite wegen einer solchen Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, so stellt der Lieferant Hueck auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen frei und erstattet Hueck alle aus der Inanspruchnahme entstehenden notwendigen Aufwendungen.
9.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, soweit der Lieferant die gelieferte Ware nach von Hueck gestellten Unterlagen, Mustern, Modellen oder ähnlichen Vorgaben hergestellt hat und nicht weiß und wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.
9.4 Auf Huecks Wunsch hat der Lieferant Marken und Firmennamen von Hueck auf den von Hueck bestellten Waren anzubringen. Die so gekennzeichneten Waren dürfen nur an Hueck geliefert werden. Demgemäß sind diese Kennzeichnungen an den zur freien Verfügung des Lieferanten zurückgegebenen Waren vor einer anderweitigen Verwendung zu entfernen.
- Produzentenhaftung
10.1 Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er Hueck insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
10.2 Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von Hueck durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird Hueck den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
10.3 Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 10 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.
- Verjährung
11.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.2 Abweichend von § 438 Abs 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen Hueck geltend machen kann.
11.3 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit Hueck wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
- Exportkontrolle und Außenhandelsdaten
Der Lieferant verpflichtet sich, alle Anforderungen des anwendbaren nationalen und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts („Außenwirtschaftsrecht“) zu erfüllen. Er hat HUECK spätestens zwei Wochen nach Bestellung sowie bei Änderungen unverzüglich alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die HUECK zur Einhaltung des Außenwirtschaftsrechts bei Aus-, Ein- und Wiederausfuhr benötigt. Dazu zählen insbesondere:
- die Nummer der deutschen Ausfuhrliste (AL-Nr.) sowie der Dual Use Verordnung;
- die statistische Warennummer gemäß der aktuellen Wareneinteilung der Außenhandelsstatistiken und den HS (Harmonized System) Code;
- das Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung) und, sofern von HUECK gefordert, Lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei europäischen Lieferanten) oder Zertifikate zur Präferenz (bei nichteuropäischen Lieferanten) sowie
- alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern einschließlich der Export Control Classification Number gemäß der U.S. Commerce Control List (ECCN).
- Rechtswahl und Gerichtsstand
13.1 Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen Hueck und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
13.1 Ist der Lieferant Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von Hueck. Hueck ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.