Allgemeine Einkaufsbedingungen
der HUECK Rheinische GmbH
Stand: November 2013
1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen, welche die HUECK Rheinische GmbH („Hueck“) mit ihren Auftragnehmern und Lieferanten unterhält (nachfolgend: „Lieferant“). Die AEB gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2 Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: Ware), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB). Die AEB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Lieferanten, ohne dass Hueck in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
1.3 Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Hueck ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, z.B. auch dann, wenn Hueck in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen vorbehaltlos annimmt.
1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von Hueck maßgebend.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Lieferant Hueck gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Vertragsschluss
2.1 Bestellungen von Hueck gelten frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Lieferant Hueck zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
2.2 Der Lieferant ist gehalten, die Bestellung von Hueck innerhalb einer Frist von 10 Tagen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch Hueck.
3. Lieferzeit und Lieferverzug
3.1 Die von Hueck in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie 2 Wochen ab Vertragsschluss. Der Lieferant ist verpflichtet, Hueck unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.
3.2 Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte von Hueck– insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. (3) bleiben unberührt.
3.3 Ist der Lieferant in Verzug, kann Hueck eine Vertragsstrafe i.H.v. 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware oder Leistung. Hueck ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Nimmt Hueck die verspätete Leistung an, muss Hueck die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen.
4. Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug
4.1 Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Hueck nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, es sei denn, es handelt sich um eine Einzelanfertigung.
4.2 Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an den Geschäftssitz von Hueck in Viersen zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld).
4.3 Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie die Bestellkennung von Hueck (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so hat Hueck hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist Hueck eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.
4.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf Hueck über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Annahme steht es gleich, wenn Hueck sich im Annahmeverzug befindet.
4.5 Für den Eintritt des Annahmeverzuges durch Hueck gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss Hueck seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung durch Hueck (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät Hueck in Annahmeverzug, so kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferant herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferant weitergehende Rechte nur zu, wenn Hueck sich zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
5.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten(z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen von Hueck zurückzunehmen.
5.3 Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn Hueck Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leistet, gewährt der Lieferant Hueck 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung.
5.4 Hueck schuldet keine Fälligkeitszinsen. Der Anspruch des Lieferanten auf Zahlung von Verzugszinsen bleibt unberührt. Für den Eintritt des Verzugs durch Hueck gelten die gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Lieferanten erforderlich.
5.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen Hueck in gesetzlichem Umfang zu. Hueck ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange Hueck noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.
5.6 Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen
6. Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt
6.1 An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behält Hueck sich Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an Hueck zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
6.2 Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die Hueck dem Lieferant zur Herstellung beistellt. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Lieferanten gesondert zu verwahren und in üblichem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.
6.3 Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von beigestellten Gegenständen durch den Lieferant wird für Hueck vorgenommen. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Sachen Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt Hueck an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von Hueck beigestellten Sache zu den anderen Sachen.
6.4 Die Übereignung der Ware auf Hueck erfolgt unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises. Ausgeschlossen sind jedenfalls alle Formen des erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalts, so dass ein vom Lieferant ggf. wirksam erklärter Eigentumsvorbehalt nur bis zur Bezahlung der an Hueck gelieferten Ware und für diese gilt.
7. Mangelhafte Lieferung
7.1 Für die Rechte von Hueck bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferant gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
7.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf Hueck die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung von Hueck – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von Hueck, vom Lieferant oder vom Hersteller stammt.
7.3 Abweichend von § 442 Abs 1 S 2 BGB stehen Hueck Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn Hueck der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
7.4 Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB), mit folgender Maßgabe: Hueck’s Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei Hueck’s Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei Hueck’s Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Hueck’s Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt Hueck’s Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 7 Arbeitstagen beim Lieferant eingeht.
7.5 Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Lieferant aufgewendeten Kosten trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Hueck’s Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet Hueck jedoch nur, wenn Hueck erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.
7.6 Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Hueck’s Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von Hueck gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann Hueck den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferant Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für Hueck unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; der Lieferant ist unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu unterrichten.
7.7 Im Übrigen ist Hueck bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat Hueck nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
7.8 Bei Lieferung technischer Geräte verpflichtet sich der Lieferant, Hueck mindestens für die Zeit der normalen Gebrauchsdauer zu handelsüblichen Bedingungen mit Ersatzteilen zu beliefern.
8. Schutzrechte
8.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass durch seine Lieferung und ihre für ihn voraussehbare Verwertung durch Hueck keine Patente, Urheber- oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt werden.
8.2 Wird Hueck von dritter Seite wegen einer solchen Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, so stellt der Lieferant Hueck auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen frei und erstattet Hueck alle aus der Inanspruchnahme entstehenden notwendigen Aufwendungen.
8.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, soweit der Lieferant die gelieferte Ware nach von Hueck gestellten Unterlagen, Mustern, Modellen oder ähnlichen Vorgaben hergestellt hat und nicht weiß und wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.
8.4 Auf Hueck’s Wunsch hat der Lieferant Marken und Firmennamen von Hueck auf den von Hueck bestellten Waren anzubringen. Die so gekennzeichneten Waren dürfen nur an Hueck geliefert werden. Demgemäß sind diese Kennzeichnungen an den zur freien Verfügung des Lieferanten zurückgegebenen Waren vor einer anderweitigen Verwendung zu entfernen.
9. Produzentenhaftung
9.1 Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er Hueck insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
9.2 Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von Hueck durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird Hueck den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
9.3 Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 5 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.
10. Verjährung
10.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
10.2 Abweichend von § 438 Abs 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen Hueck geltend machen kann.
10.3 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit Hueck wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
11. Rechtswahl und Gerichtsstand
11.1 Für diese AEB und alle Rechtsbeziehungen zwischen Hueck und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.
11.2 Ist der Lieferant Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von Hueck. Dieser Gerichtsstand ist für Hueck nicht ausschließlich.